Rechtliche Grundlage

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 der Laufbahnfachrichtung allgemeiner Verwaltungsdienst im Laufbahnzweig nichttechnischer Verwaltungsdienst (APOallgVerwD, LfbGr. 1), GVBl. Nr. 22 vom 29.08.2019, S. 519


Ausführungsvorschriften zur Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 der Laufbahnfachrichtung allgemeiner Verwaltungsdienst im Laufbahnzweig nichttechnischer Verwaltungsdienst (AV APOallgVerwD, LfbGr. 1) vom 21.11.2019, SenFin IV D 21




Ziel der fachtheoretischen Ausbildung

Gem. § 11 Abs. 2 APOallgVerwD dient die fachtheoretische Ausbildung in Ergänzung und Reflexion der berufspraktischen Ausbildung dem Erwerb der beruflichen Handlungskompetenz für Tätigkeiten des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1, sie vermittelt die erforderliche Methoden-, Kommunikations- und Lernkompetenz und bereitet auf die Laufbahnprüfung vor. Sie ist praxisbezogen und anwendungsorientiert durchzuführen und muss gewährleisten, dass die Anwärterin oder der Anwärter eine Übersicht über Aufbau und Aufgaben der Verwaltung sowie hinreichende Kenntnisse der Rechtsgrundlagen der Verwaltungstätigkeiten erhält. Das Erkennen von Zusammenhängen und die Fähigkeit zu bürgernahem Verhalten sind zu fördern.




Gliederung der fachtheoretischen Ausbildung

Gem. § 11 Abs. 3 und 4 APOallgVerwD gliedert sich die fachtheoretische Ausbildung an der Verwaltungsakademie Berlin sich in Haupt- und Abschlusslehrgang.

Der Hauptlehrgang beginnt spätestens nach Abschluss des ersten Ausbildungsabschnitts und findet in Abhängigkeit des jeweiligen Fachgebiets ein- bis zweimal wöchentlich oder blockweise statt. Der Unterricht umfasst insgesamt 306 Doppelstunden.

Der Abschlusslehrgang beginnt nach dem letzten Ausbildungsabschnitt und dauert bis zu drei Monate. Er dient in erster Linie der Wiederholung und Vertiefung des im Hauptlehrgang in den Prüfungsfächern erworbenen Wissensstoffes. Der Unterricht umfasst insgesamt 122 Doppelstunden.

Zum Abschlusslehrgang ist zugelassen, wer

  1. in der berufspraktischen Ausbildung eine Ausbildungsnote erreicht hat, die weniger als 4,50 beträgt,
  2. in den Leistungsnachweisen der fachtheoretischen Ausbildung des Hauptlehrgangs eine Durchschnittsnote erreicht hat, die weniger als 4,50 beträgt und
  3. im Hauptlehrgang nicht mehr als ein Fünftel mit mangelhaft oder schlechter bewertete schriftliche Leistungsnachweise erbracht hat.




Unterrichtsorganisation

Der Unterricht findet in Abhängigkeit des jeweiligen Fachgebiets ein- bis zweimal wöchentlich oder blockweise mit in der Regel 4 Doppelstunden (je 90 Minuten) statt.

Die Unterrichtszeiten sind:

  • A-Zeit: 08:00 – 11:10 Uhr
  • B-Zeit: 11:40 – 14:50 Uhr
  • C-Zeit: 15:00 – 18:10 Uhr (in Einzelfällen)

Die Berliner Schulferien sind unterrichtsfrei.




Fachgebiete

Die Inhalte der einzelnen Fachgebiete basieren auf den Lehrplänen der VAk und können der Übersicht „Stoffverteilung“ entnommen werden.




Leistungsnachweise

Die zu erbringenden schriftlichen Leistungsnachweise sind den Lehrplänen zu entnehmen. Neben der schriftlichen erhalten die Anwärterinnen und Anwärter auch eine mündliche Bewertung.

Gem. § 13 APOallgVerwD, LfbGr.1 sind die Leistungsnachweise mit einer in § 28 des Gesetzes über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz) vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2017 (GBVl. S. 695) geändert worden ist, genannten Noten zu bewerten. Es können die Zwischennoten 1-2 (1,5), 2-3 (2,5), 3-4 (3,5), 4-5 (4,5) und 5-6 (5,5) erteilt werden.

Die Bewertung der Leistungen erfolgt nach dem 100-Punkte-Schlüssel. Den Punkten sind folgende Noten bzw. Prädikate zugeordnet:

PunkteNotePrädikat

100 – 92

1

sehr gut

  91 – 90

1-2

gut

  89 – 81

2

gut

  80 – 77

2-3

befriedigend

  76 – 67

3

befriedigend

  66 – 61

3-4

ausreichend

  60 – 50

4

ausreichend

  49 – 45

4-5

mangelhaft

  44 – 30

5

mangelhaft

  29 – 21

5-6

ungenügend

  20 - 06ungenügend

Wird ein schriftlicher Leistungsnachweis versäumt, so ist dieser auf Verlagen der Ausbildungsbehörde nachzuholen.

Mit mangelhaft oder schlechter bewertete schriftliche Leistungsnachweise sollen einmal wiederholt werden (§ 12 Abs. 2 APOallgVerwD, LfbGr.1).




Berichtsheft

Gem. Nr. 7 Abs. 2 AV APOallgVerwD, LfbGr. 1 haben Anwärterinnen und Anwärter ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen, aus dem die Inhalte und Dauer der praktischen Ausbildung in den einzelnen Ausbildungsabschnitten hervorgehen. Sie haben das Berichtsheft mindestens einmal monatlich den Praxisanleiterinnen oder Praxisanleitern zur Bestätigung und nach Abschluss der Ausbildung in dem Ausbildungsabschnitt der Ausbildungsleitung zur Kenntnis vorzulegen.

Ein Muster findet sich in der Anlage 2 der AV APOallgVerwD, LfbGr. 1.

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